Anwalt für Immobilienrecht Saarbrücken
Nicht jede Mängelanzeige ist berechtigt. Als Verkäufer, Bauträger oder Makler haben Sie konkrete Rechte – und viele Forderungen lassen sich abwehren, reduzieren oder auf ein faires Maß verhandeln. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos.
Jetzt Fall kostenlos prüfen →Wer behauptet, Sie haften?
Mängelansprüche treffen Verkäufer, Bauträger und Makler. Welche Situation trifft auf Sie zu?
- Feuchtigkeitsschäden, die angeblich verschwiegen wurden
- Risse, Schimmel, Heizungsdefekte nach dem Einzug
- Forderung auf Kaufpreisminderung oder Reparaturkosten
- Androhung von Klage oder Rücktritt vom Vertrag
- Mängelrügen nach Abnahme des Bauwerks
- Forderung auf Schadensersatz statt Nachbesserung
- Einbehalt des Restwerklohns wegen angeblicher Mängel
- Selbstvornahme durch Käufer und Kostenerstattungsforderung
- Vorwurf: Mängel bekannt oder hätten erkannt werden müssen
- Schadensersatz wegen angeblich falscher Exposé-Angaben
- Rückforderung der Maklerprovision
- Verweis auf verletzte Aufklärungspflichten
Was Käufer & deren Anwälte behaupten werden
Diese Argumente hören wir regelmäßig – und wir wissen, wie man sie entkräftet.
„Der Mangel war beim Verkauf bereits vorhanden und wurde arglistig verschwiegen." → Unser Gegenangriff: Der Nachweis positiver Kenntnis liegt beim Käufer – und ist oft nicht zu erbringen.
„Der Haftungsausschluss im Vertrag gilt nicht, weil Mängel bewusst verborgen wurden." → Unser Gegenangriff: Arglist erfordert positives Wissen – bloße Vermutungen genügen nicht.
„Wir fordern Kaufpreisminderung in Höhe von X Euro wegen der festgestellten Mängel." → Unser Gegenangriff: Bewertungsansatz, Kausalität und Höhe sind regelmäßig angreifbar.
„Wir erklären den Rücktritt vom Kaufvertrag und fordern die vollständige Rückabwicklung." → Unser Gegenangriff: Rücktritt setzt einen erheblichen Mangel voraus – die rechtliche Hürde ist hoch.
Was wir konkret für Sie tun
Von der ersten Mängelanzeige bis zur Abwehr der Klage – alles aus einer Hand.
3 Gründe, warum Mandanten bei uns gewinnen
Von der Mängelanzeige zur Abwehr – in 3 Schritten
Was unsere Mandanten sagen
„Ich stehe für Klartext und Ergebnisse, die man sehen kann. Keine Bauchgefühl-Beratung. Ich sage meinen Mandanten ehrlich, was möglich ist – und setze es dann durch."
Michael Couck vereint tiefe Branchenerfahrung mit persönlichem Einsatz. Er berät und vertritt Verkäufer, Bauträger und Makler im Saarland und bundesweit – mit dem Ziel, die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen und den langfristigen Erfolg seiner Mandanten im Immobilienmarkt zu sichern.
Was Verkäufer uns fragen
Wichtige Urteile für Verkäufer & Makler
Leitentscheidungen des BGH, die in der Praxis über Haftung oder Freispruch entscheiden.
Was bedeutet das in der Praxis? Ein Immobilienmakler wird als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers (§ 278 BGB) tätig, wenn er über die bloße Vermittlung hinaus wesentliche Vertragsverhandlungen führt oder Aufgaben übernimmt, die typischerweise dem Verkäufer selbst obliegen. In diesen Fällen muss sich der Verkäufer falsche Angaben oder verschwiegene Mängel des Maklers zurechnen lassen.
Umgekehrt gilt: Bleibt der Makler in seiner klassischen Vermittlerrolle, haftet der Verkäufer nicht für dessen Fehler. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft streitentscheidend – und genau hier setzen wir für Sie an.
S. auch BGH NJW 2001, 358.
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